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   LAG Berlin-Brandenburg, 10.06.2022 - 12 Sa 139/22   

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https://dejure.org/2022,31814
LAG Berlin-Brandenburg, 10.06.2022 - 12 Sa 139/22 (https://dejure.org/2022,31814)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.06.2022 - 12 Sa 139/22 (https://dejure.org/2022,31814)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Juni 2022 - 12 Sa 139/22 (https://dejure.org/2022,31814)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung; Verschiebung des Termins zur Personalratswahl

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung; Verschiebung des Termins zur Personalratswahl

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Köln, 06.10.2020 - 33 K 1757/20

    Anfechtung einer Personalratswahl wegen Corona-bedingter Einschränkungen bei der

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 10.06.2022 - 12 Sa 139/22
    Dazu muss der Wahlvorstand beschließen, das Wahlausschreiben zurückzunehmen und eine neues zu erlassen (vgl. VG Köln, 06.10.2020 - 33 K 1757/20.PVB, juris Rn 27).

    Jedenfalls in Ausnahmefällen wird eine Änderung für zulässig gehalten (vgl. VG Köln, 06.10.2020 - 33 K 1757/20.PVB, juris Rn 27; Altvater ua, BPersVWO § 6 Rn 29).

  • ArbG Berlin, 14.12.2021 - 36 Ca 17019/20

    Polizeigewerkschaft erfolgreich

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 10.06.2022 - 12 Sa 139/22
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Dezember 2021 - 36 Ca 17019/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.12.2021 zum Az. 36 Ca 17019/20 die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verpflichten, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen für die Beklagte an ihrem Bundesvorsitzenden, es künftig zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß äußern und/oder zu verbreiten, soweit unterstrichen,.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 10.06.2022 - 12 Sa 139/22
    Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96, juris Rn 50).
  • BVerfG, 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 10.06.2022 - 12 Sa 139/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern es darf Kritik gerade auch grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt geäußert werden; die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG, 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19, juris Rn 15).
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 10.06.2022 - 12 Sa 139/22
    Persönlichkeitsinteressen haben aber regelmäßig hinter der Meinungsfreiheit zurückzustehen, wenn die umstrittene Äußerung Tatsachen zum Gegenstand hat, die als wahr anzusehen sind (BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96, juris Rn 45).
  • BVerwG, 14.04.2008 - 6 P 6.08

    Personalratswahl beim Bundesnachrichtendienst; einstweilige Verfügung.

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 10.06.2022 - 12 Sa 139/22
    Im Hinblick aber darauf, dass unter Umständen bei drohender Verwirklichung eines Wahlanfechtungsgrundes eine gerichtliche "Abbruchverfügung" im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgen könne (vgl. BVerwG, 14.04.2008 - 6 P 6/08, juris Rn 5 mwN) und der Wahlvorstand eine rechtmäßige Wahl zu gewährleisten habe, sei aber ein Ermessen anzunehmen, wie er auf absehbare Fehler in Abwägung mit den durch die Verschiebung der Wahl eintretenden Nachteilen, insbesondere dem Drohen einer personalratslosen Zeit, reagieren wolle (Janssen, jurisPR-ArbR 5/2021 Anm. 7).
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